Allgemeine Mietbedingungen (AMB)
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Nachfolgend finden Sie die Allgemeinem Mietbedingungen von der Notebook-Station GmbH.
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Notebook-Station GmbH - im nachfolgenden Vermieter genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Allgemeinen Mietbedingungen ergänzen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die in der Werbung, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, auf den Web-Sites usw. enthaltenen Angebote sind - auch bezüglich die Preisangaben - unverbindlich. Ein Angebot wird vielmehr von dem Besteller abgegeben. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Vermieters sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
4. Der Mieter ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Lehnt der Vermieter nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
§ 3 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Hardware, insbesondere Notebooks. Der Vertragsgegenstand besteht aus dem im "Lieferschein" aufgeführten Geräten, Elementen und Zusatzeinrichtungen in den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen ("Mietsache").
2. Soweit in der Hardware Daten oder Programme eingespeichert sind, werden diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen.
3. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Mieter.
4. Die Mitnahme der Mietsache in das Ausland ist nicht zulässig.
5.Der Kunde verzichtet bei Mitnahme der Mietsache in das Ausland auf jegliche Gewährleistung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Mietzeit
1. Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag.
2. Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietsache an den Mieter (bei Gefahrübergabe).
3. Die Mietzeit endet nach der vertraglich bestimmten Laufzeit mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache in einem funktionsbereiten Zustand.
4. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt die Vertragslaufzeit gemäß der Angabe im Mietschein auch für alle anderen Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand bei Anmietung der Mietsache oder später erweitert wird.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Der Mieter holt die bestellte Mietsache in den Geschäftsräumen des Vermieters persönlich ab. Eine Versendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann durch den Vermieter erfolgen.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Mieter nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Vermieter von seiner Verpflichtung frei, so kann der Mieter hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Vermieter nur berufen, wenn er den Mieter unverzüglich benachrichtigt.
5. Sofern der Vermieter die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Mieter Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von (1/2 %) für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
6. Der Vermieter ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Mieter nicht von Interesse.
7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Vermieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus.
8. Kommt der Mieter in Annahmeverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Mieter über.
9. Bei Vorliegen von durch den Vermieter zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Mieter zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Vermieter beginnt.
§ 6 Preise, Preisveränderungen
1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Vermieter an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Vermieters genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich ab Geschäftslokal bzw. Lager des Vermieters in Euro, zzgl. Versandkosten, extra Zubehör und sonstige Nebenleistungen, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Der Vermieter ist berechtigt nach Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Mietzins ist bei Übernahme der Mietsache netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer stets in Bar und im voraus zu zahlen. Der Vermieter behält sich vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Übersteigt die Erhöhung mehr als 20 % des vereinbarten Preises, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Nimmt der Mieter die bestellte Mietsache nicht ab, so ist der Vermieter berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 50 % des Mietzinses als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält sich der Vermieter das Recht vor, diesen geltend zu machen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt bzw. vom Vermieter anerkannt sind.
6. Bei jedweder Vermietung wird eine einmalige Bearbeitungspauschale von 10,00 € je Stück Hardware unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages erhoben, das gilt jedoch nicht bei einer Verlängerung eines bereits bestehenden Mietvertrages. Bei Versand innerhalb von Deutschland wird eine Versandpauschale von 29,00 € je Mietgegenstand erhoben. Die Pauschale umfasst die notwendigen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung der Anlieferung und Abholung durch den Vermieter.
§ 7 Kaution
1. Der Vermieter kann bei Mietern eine Kaution verlangen. Der Vermieter darf stets eine Kopie des amtlichen Personalausweises des Mieters anfertigen.
2. Die regelmäßige Höhe der Kaution richtet sich nach dem Zeitwert der Mietsache bzw. nach dem aktuellen Verkaufspreis der Mietsache.
3. Die Kaution wird nach Rückgabe der Mietsache im Anschluss an eine durch den Vermieter durchgeführte Überprüfung der Mietsache zurückerstattet, soweit keine Schäden an der Mietsache feststellbar sind.
§ 8 Versand und Gefahrenübergang
1. Eine Versand der Mietsache durch den Vermieter ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich.
2. Die Gefahr für die Lieferung nach Abs. I geht auf den Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. das Geschäftslokal des Vermieters verlassen hat.
3. Die Rücksendung der Mietsache durch den Mieter erfolgt auf Gefahr des Mieters.
4. Bei Übergabe der Mietsache in den Geschäftsräumen des Vermieters erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der Mietsache
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Vermieters sofort ohne Abzug fällig. Der Mietzins ist stets im Voraus in bar oder per Überweisung auf unser Konto, spätestens jedoch bei Abholung zu entrichten. Dasselbe gilt auch für die Zahlung der Kaution.
2. Bei Versand der Mietsache wird gegen Erstattung der Bearbeitungspauschale, der Versandpauschale und gegen Erhebung des Mietzinses stets per Vorkasse geliefert.
3. Gerät der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Vermieter ist zulässig.
§ 10 Überlassung zur Benutzung
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache nebst Zubehör als hierfür zusammengestellte Einheit zur Benutzung. Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzen.
2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenstände befugt. Alle Mietgegenstände dürfen nur vom Mieter betrieben werden. Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht.
3. Dem Mieter ist bekannt, dass eine Reparatur des Gerätes durch ihn oder durch Dritte, einschließlich autorisierter Fachhändler der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf.
4. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter alle ihm überlassenen Gegenstände an den Vermieter zurück.
§ 11 Fürsorgepflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, die aus hochempfindlichen elektronischen Bausteinen bestehende Mietsache angemessen und pfleglich zu behandeln.
2. Der Mieter kann sich vor der Übergabe der Mietsache mit den grundlegenden Funktionen der Mietsache vertraut machen. Der Mieter hat insbesondere die Chance, die Mietsache vor Übergabe in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgiebig auszuprobieren, um sich mit der Funktionsweise der Mietsache vertraut zu machen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, vom Vermieter angebrachten Aufkleber oder sonstige Markierungen zu entfernen.
4. Zum Aufladen der Akkumulatoren der Mietsache darf der Mieter nur das mitvermietete Ladegerät (Netzteil) verwenden.
5. Dem Mieter ist bekannt, dass ein Datenverlust auch auf den Speichermedien der Mietsache nie völlig auszuschließen ist und hat daher stets selbst geeignete Vorkehrungen vorbeugend gegen einen Datenverlust zu treffen.
§ 12 Fristlose Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug ist oder wenn der Mieter die Mietsache derart vertragswidrig gebraucht oder behandelt, dass die Rechte oder berechtigten Belange des Vermieters in erheblichem Maße verletzt werden, oder wenn der Mieter die Mietsache einem Dritten überlässt oder die Sache durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.
2. Eine Abmahnung des vertragswidrigen Gebrauchs gem. § 553 BGB ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
3. Von der Kündigung unbeschadet kann der Vermieter von dem Mieter das Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit verlangen.
§ 13 Gewährleistungspflichten des Vermieters
1. Der Mieter wird auf die allgemein anerkannte Tatsache hingewiesen, dass es nach dem aktuellen Stand der Technik nicht möglich ist, Geräte zu betreiben, die frei von allen technischen Unvollkommenheiten sind. Dem Mieter ist somit bekannt, dass der Betrieb der Mietsache untrennbar mit der Unvermeidbarkeit einer gewissen Rate technischer, logischer und sonstiger Unvollkommenheiten verbunden ist.
2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Eingang der Mietsache beim Mieter (bei Gefahrenübergang). Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter stehen nur dem unmittelbaren Mieter zu und sind nicht abtretbar.
3. Der Mieter gewährleistet, dass die Mietsache die im Mietschein aufgeführten Eigenschaften und Leistungsmerkmale besitzt; hiervon sind unerhebliche Abweichungen ausgenommen. Der Vermieter gewährleistet außerdem die Funktionstüchtigkeit der Mietsache in einer von ihm getesteten Musterkonfiguration bei sachgerechter Handhabung. Weitere Eigenschaften werden der Mietsache nicht zugesichert und nicht gewährleistet.
4. Alle gebrauchten Artikel können Gebrauchsspuren aufweisen. Dies stellt keinen Mangel dar.
5. Die Gewährleistung umfasst die Reparatur technischer Fehler ggf. stellt der Vermieter eine Ersatzmietsache zur Verfügung.
6. Die Funktion von Verschleißteilen oder Verbrauchsmaterial wie Halbleiter, Akkumulatoren, Klappen und Abdeckungen wird nicht gewährleistet. Die Funktionstüchtigkeit der Mietsache in anderen Konfigurationen wird nicht gewährleistet. Ausgenommen von der Gewährleistung sind auch elektrische und elektronische Teile der Geräte, für die von den Herstellerfirmen eine kürzere Gewährleistungszeit festgelegt wurde.
7. Keine Gewähr übernimmt der Vermieter für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen des Vermieters bzw. des Geräteherstellers oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind, sowie wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programmsoftware und / oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemische, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9. Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
10. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, verlangt der Vermieter nach seiner Wahl auf seine Kosten, daß:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur (bzw. Ersatz) und anschließender Rücksendung an den Vermieter geschickt wird;
b) oder der Mieter das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Vermieters oder durch ihn beauftragter Servicetechniker zum Mieter geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Mieter verlangt, dass die Gewährleistung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
c) oder dem Mieter eine Ersatzmietsache zur Verfügung gestellt, Abweichungen der Ersatzmietsache von dem Mietschein der Mietsache aufgeführten Eigenschaften sind zulässig.
11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Mietsache und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
12. Die im Rahmen der Ausübung der Gewährleistungsrechte anfallenden Rücksendekosten trägt zunächst der Mieter. Bei tatsächlich vorhandenen Mängeln werden dem Besteller diese Kosten vom Vermieter erstattet.
§ 14 Haftung des Vermieters
1. Eine Haftung des Vermieters tritt nur ein, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen ist.
2. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn
3. Dem Mieter ist bekannt, dass ein Datenverlust auch auf den Speichermedien der Mietsache nie völlig auszuschließen ist und hat daher stets selbst geeignete Vorkehrungen vorbeugend gegen einen Datenverlust zu treffen. Eine Haftung des Vermieters für Datenverlust wird hiermit ausgeschlossen.
§ 15 Freistellung des Vermieters von Schadensersatzansprüchen aus Softwarelizenzen
1. Ist auf der Mietsache Software installiert (zum Beispiel vom Vormieter), hat der Mieter sich über die etwaigen Softwarelizenzbestimmungen zu informieren.
2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist.
3. Dem Mieter ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software Schadensersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann und stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen frei.
4. Der Vermieter stellt dem Mieter frei, Software zu installieren. Verbleibt nach Rückgabe der Mietsache Software auf der Mietsache, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung aus den eventuell bestehenden Softwarelizenzbestimmungen, entsprechende Haftungsansprüche verbleiben bei dem Mieter, der die Software installiert hat.
§ 16 Haftung für Verlust und Zerstörung
1. Der Mieter ist über den Umstand informiert worden, dass durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache sichtbare und unsichtbare Schäden entstehen können
2. Ist die Rückgabe der Mietsache dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Verlustes oder einer Zerstörung nicht möglich, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern ihn ein Verschulden trifft. Für das Nichtvorliegen seines Verschuldens trägt der Mieter die Beweislast.
3. Bei Verlust, Zerstörung oder Untergang der Mietsache haftet der Mieter mindestens in Höhe des Verkaufspreises, den der Vermieter zum Zeitpunkt der Übergabe hätte erzielen können.
4. Im Falle eines/r bereits vor Ablauf der Mietzeit erkennbaren Verlustes oder Zerstörung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich nach Ereignis oder Schadenseintritt schriftlich anzuzeigen
§ 17 Haftung für Datenmissbrauch
1. Der Vermieter haftet für den Missbrauch von Daten oder Programme durch Dritte, welche nach Rückgabe der Mietsache auf den Mietsache verbleiben bleiben nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Daten der Programme dem Zugriff des Vermieters durch Paßwörter, Codierung o.ä. entzogen sind
2. Auf die Verpflichtung des Mieters, Daten oder Programme bei Rückgabe der Mietsache, notfalls in den Geschäftsräumen des Vermieters vor der Abgabe der Mietsache zu löschen, wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Schäden und Abnutzungen der Mietsache, welche auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache oder unter Verstoß der Verpflichtung zu einem stets sorgsamen Umgang entstehen, hat der Mieter unabhängig von einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zu ersetzen.
§ 18 Pfändungsausschluß
1. Der Mieter hat über den Umstand, daß sich die Mietsache in ausschließlichem Eigentum des Vermieters steht, bei Abschluss dieses Vertrages Kenntnis erlangt.
2. Der Mieter darf daher die Mietsache weder verkaufen, noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
3. Der Mieter wird die Mietsache von Belastungen jeglicher Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und der Vorlage entsprechender Unterlagen zu diesem Vorgang anzeigen.
4. Zugriffe Dritter, wie die Sachpfändung der Mietsache durch den Gerichtsvollzieher, und/oder andere Maßnahmen, die geeignet sind, die Eigentumsposition des Vermieters an der Mietsache auch kurzfristig zu vereiteln, hat der Mieter dem Vermieter auf schnellst mögliche Art und Weise schriftlich, notfalls auch telegraphisch und/oder per Telefax mitzuteilen. Der Mieter ist zuvor verpflichtet, von dem drohenden - Ereignis dem Vermieter telefonisch vorab Mitteilung zu machen. Im Falle einer Pfändung hat der Mieter dem Vermieter sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden.
§ 19 Rückgabe der Mietsache
1. Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig und funktionstüchtig dem Vermieter zurückzugeben. Leistungsort sind die Geschäftsräume des Vermieters. Bei Rückgabe durch Versand gilt der Versandort als Leistungsort.
2. Die Rückgabe der Mietsache muss zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Andernfalls wird eine Bearbeitungspauschale von 58,-- € erhoben und jeder weitere Tag mit dem in der Preisliste als Tagespreis angegebenen Betrag berechnet. Bei Rückgabe durch Versand gilt das Datum des Poststempel als Rückgabetag.
3. Sind an der Mietsache Veränderungen oder Schäden eingetreten, die durch den Mieter zu vertreten sind, zB. durch unsachgemäße Benutzung oder durch Anschluß von Peripheriegeräten, Anschluß an Datennetze oder durch die Installation von Software, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung erfolgt durch den Vermieter selbst oder durch eine von dem Vermieter benannte Fachkraft.
4. Der Mieter ist im Rahmen der Rückgabe der benutzten Mietsache verpflichtet, erstellte und auf der Mietsache gespeicherte Daten oder Programmen zu löschen.
5. Der Vermieter kann nach Rückgabe der Mietsache durch den Mieter die mit dem Gerät festinstallierten Speichermedien der Mietsache nach dem Vorhandensein von Daten oder Programme durchsuchen und diese ohne weitere Erklärung gegenüber dem Mieter löschen. Der Vermieter schuldet dem Mieter keinen Schadensersatz für einen damit zusammenhängenden Software- oder Datenverlust.
§ 20 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen
1. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die, diesen Gestaltungsrechten zugrunde liegenden Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
§ 21 Teilnichtigkeit
1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien; Nebenabreden bestehen nicht.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
3. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Vermieters.
2. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. Soweit der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 23 Einverständniserklärung
Mit seiner Unterschrift gibt der Mieter zur Kenntnis, die AMB vollständig gelesen und verstanden zu haben und erklärt zugleich sein Einverständnis mit den AMB.
Stand: 05.02.16